Allegemeines
Vor Beginn der Behandlung werden unsere privatversicherten Patienten in Form einer schriftlichen Honorarvereinbarung über unsere Therapiekosten in Kenntnis gesetzt. Da wir nicht wissen in welcher Höhe die einzelnen Versicherungen bereit sind Heilmittel zu erstatten, sollte sich jeder Versicherte selbst bei seiner Versicherung darüber informieren.
Die Preise der Praxis Physikalischen Therapie liegen stets unterhalb des 2,3 –fachen Satzes des Verbands der Ersatzkassen e.V. (vdek). Trotzdem versuchen einzelne Versicherer die volle Kostenerstattung zu verweigern. Sollten Sie Probleme bei der Erstattung der vereinbarten Honars haben weisen sie ihre Versicherung auf die einschlägigen Urteile des Amtsgerichts Köpenick vom 10.05.2012 (Az.: 13 C 107/11) und Amtsgericht Frankfurt am Main vom 14.01.2011 (Az.: 31 C 1941/09 -16) hin.
Links zu den Urteilen:
(Aktuellstes) Urteil zu diesem Thema ist das des Amtsgerichts Köpenick vom 10. Mai 2012 (Az.: 13 C 107/11)
Urteil aus Frankfurt 2011
Schließen Patient und Praxisinhaber eine Honorarvereinbarung für eine krankengymnastische Behandlung ab, muss die private Krankenversicherung des Patienten die Höhe der vereinbarten Vergütung akzeptieren. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Patient selbst mit seiner privaten Krankenversicherung niedrigere Vergütungssätze vertraglich vereinbart hat. Dies kommt beispielsweise häufiger bei Verträgen von privat krankenversicherten Studenten bei privat Versicherten mit Basistarif vor.
Gerade in den letzten Monaten ist dieses Thema aktueller denn je: Immer häufiger versuchen Patienten, Absetzungen ihrer privaten Krankenversicherung gegenüber den Physiotherapeuten zu reklamieren. Immer häufiger wird dabei durch die Versicherung der Eindruck erweckt, der Praxisinhaber hätte eine überdurchschnittlich hohe Vergütung abgerechnet.
Häufig erfolgen die Absetzungen durch die privaten Krankenversicherer zu Unrecht, so die Rechtsauffassung des zuständigen Richters beim Amtsgericht Köpenick. Nach dessen Auffassung ist allein entscheidend, was im Behandlungsvertrag zwischen Praxisinhaber und Patienten vereinbart wurde, denn diese Vereinbarung bindet die private Krankenversicherung und verpflichtet sie zur Zahlung der zwischen dem Patient und dem Therapeuten vorab vereinbarten Vergütung.
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