Zuzahlung & Befreiung (Rezeptgebühr)
Der Wegfall der Praxisgebühr in der Arzt-/Zahnpraxis für gesetzlich versicherte Patienten seit Januar 2013 betrifft nicht die Zuzahlung in Massage- und Physiotherapiepraxen.
Die fällige Zahlung aufgrund einer Heilmittelverordnung ist keine "Praxisgebühr" sondern eine Zuzahlung und ist im Sozialgesetzbuch V geregelt (§ 32 Abs. 2 i. V. m. § 61 Satz 3 SGB V). Dieser Betrag verbleibt nicht beim Therapeuten, sondern wird an die Krankenkasse abgeführt ! Leider bleibt dies in den Medien oft unerwähnt.
Gesetzlich ist festgelegt, dass jede/r Patient/in für ihre/seine Heilmittelverordnung/ Rezept eine Zuzahlung in Höhe von 10% des Rechnungspreises, zuzüglich einer Rezeptgebühr in Höhe von 10 Euro (pro Verordnung/Rezept) bezahlen muss.
Die gesetzliche Zuzahlung (Rezeptgebühr) ist mit Antritt der Behandlung fällig!
Ich darf Sie um Beachtung bitten:
Hier in der Praxis Physikalische Therapie Hoffmann-Strumm müssen Sie die gesetzliche Zuzahlung mit dem 1. oder 2. Behandlungstermin in bar oder per EC-Karte/PIN bezahlen.
Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren sind von Zuzahlungen befreit, sogar wenn sie ein Einkommen haben.
Bei Verordnungen der Berufsgenossenschaft (BG) sowie bei Privatverordnungen sind keine Zuzahlungen zu Leisten.
Beispiel
Eine Verordnung über 6 x Krankengymnastik (Primärkasse wie AOK, BKK, IKK, LKK ; SeeKK oder Knappschaft)
Rezeptgebühr: 10 Euro
10% des Rezeptwertes: 9,96 Euro
Gesamtzuzahlung: 19,96 Euro (für alle sechs Behandlungen zusammen)
Die Zuzahlung des Rezeptwertes kann nach verschriebener Behandlungsart variieren.
Wann Sie eine Zuzahlungsbefreiung beantragen können
Für Zuzahlungen gilt eine Höchstgrenze: Sie müssen maximal 2% Ihres Bruttoeinkommens für Zuzahlungen aufwenden, und zwar für alle Zuzahlungen, d. h. für Krankengymnastik/Physiotherapie, für Hilfsmittel wie Einlagen oder Brillen, Krankenhausaufenthalte etc..
Heben Sie daher alle Quittungen gut auf. Wenn 2% Ihres Jahresbruttoeinkommens durch Zuzahlungen erreicht sind, können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Befreiung beantragen.
Für chronisch Kranke beträgt der Höchstsatz nur 1% des Jahresbruttoeinkommens.
Genauere Informationen hierzu bekommen Sie auf Anfrage bei Ihrer Krankenkasse.
Stand: Januar 2018
Quelle: https://www.pein-physiotherapie.de)