Praxis Physikalische Therapie Hoffmann-Strumm
Heilpraktikerin (Physiotherapie)

Berechnung eines angemessenen Honorars

Da für den Bereich der privatversicherten Patienten keine einheitlichen Tarifverträge existieren, hat sich auch in der Physiotherapie bislang die Verfahrensweise der Ärzte bewährt, aktive therapeutische Maßnahmen generell mit dem 2,3-fachen-Satz, technische Zusatzleistungen mit dem 1,8-fachen-Satz des  Verbands der Ersatzkassn e.V. vdek zu berechnen. Diese Vorgehensweise wurde von mehreren Gerichten aller Instanzen bestätigt, steht jedoch zunehmend in der Kritik der Versicherungsgesellschaften, weil sich hieraus nach deren Auffassung zu hohe Honorare errechnen würden. Inzwischen wird sie daher von Physiotherapeuten - so auch von uns - als oberste Grenze ihres Honorars angesehen.

Eine andere Verfahrensweise besteht darin, dass man die Leistungsbeschreibungen der Mehrzahl der Patienten, der Kassenpatienten, für die Honorarberechnung zu Grunde legt. Hier findet man auch ausdrücklich festgelegte Behandlungszeiten. Feste Behandlungszeiten findet man gleichfalls in den Verzeichnissen der beihilfefähigen Höchstbeträge.

Da ein Großteil der Privatpatienten beihilfeberechtigt ist, scheinen sich diese Verzeichnisse ebenfalls als Grundlage anzubieten.

Hier fangen aber auch die ersten Schwierigkeiten an. Die festgelegten Behandlungszeiten weichen sehr stark voneinander ab, so dass es zunächst erforderlich ist, aus allen Verzeichnissen einen Minutenpreis (das Verfahren der Minutenpreise ist in Verhandlungen um die Kassensätze üblich) zu errechnen. Diese möchten wir beispielhaft für die Leistungs-Position “Manuelle Therapie” erläutern, weil dieser Position in den Preislisten der Beihilfe ausdrücklich ein Zeitfaktor (in diesem Fall eine Mindestbehandlungszeit von 30 Minuten zugeordnet ist. Bitte klicken Sie HIER um zur Übersichtstabelle der Minutenpreise zu gelangen.

Wie Sie bereits sehen können, liegen die Beihilfe-Sätze für “Manuelle Therapie” bei objektiver Betrachtung nicht nur erheblich unterhalb der Kassensätze sondern - bei gleicher Arbeitszeitleistung - über 30 % (bei normaler Krankengymnastik sogar fast 39%!) unterhalb der Honorare für Ergotherapeuten und Logopäden! Sogar das Bundesministerium des Inneren gibt mit Erlass O 3 12007/ 1#1 vom 16.07.2013 bekannt, dass die beihilfefähigen Höchstbeträge  für Heilmittel (hierzu zählt auch die Physiotherapie) nicht kostendeckend seien. Sie werden also sicher verstehen, dass diese anerkanntermaßen nicht kostendeckenden Beihilfesätze unter keinen Umständen als angemessenes Honorar für unsere Leistungen herhalten können. Es ist daher zunächst erforderlich zu ermitteln, was nun eigentlich eine angemessene Behandlungszeit ist. Unter Heranziehung der internationalen physiotherapeutischen Erkenntnisse und anderer medizinischer Gründe, halten wir (und die meisten unserer Kollegen) durchschnittlich 30 Minuten für vernünftig. Nach unseren Erkenntnissen entspricht dies ebenfalls einer medizinisch-wirtschaftlich akzeptablen Behandlungszeit.

Wir multiplizieren daher zunächst den vdek-Preis (der Bundesweit Gültigkeit hat und im Mittelfeld der Gebühren liegt) mit 30 Minuten. Dies ergibt, unterstellt man eine Behandlungsdauer von 20 Minuten, ein Honorar von EUR 27,95 (Stand: Januar 2017). Hiermit ist jedoch lediglich eine Angleichung an die Kassensätze erfolgt. Damit das angemessene Honorar für einen Privatpatienten ermittelt werden kann, wird in der Rechtsprechung mehrfach die Auffassung vertreten, dass Privatsätze bis zu 50 % über Kassensätzen liegen dürfen. Diese Berechnung weist ein Privathonorar von EUR 41,92 für die Position “Manuelle Therapie” aus. Im Vergleich hierzu ist die bisherige Berechnung in Höhe des 2,3-fachen vdek-Satzes (= EUR 42,85), wie sie in der Rechtsprechung anderer Gerichte befürwortet wird, nur geringfügig höher.

Würde man die gleiche Berechnung mit der im vdek-Bereich tatsächlich nur vorgeschriebenen Behandlungsdauer von 15 Minuten vornehmen, ergäbe dies eine Anpassung auf EUR 37,26 für eine 30 minütige Behandlungszeit, woraus sich ein Privathonorar in Höhe von EUR 55,89 errechnen würde. Für uns persönlich stellt dies jedoch nur eine sehr theoretische Berechnungsgrundlage dar.  Wir vertreten die Meinung, dass sich mit einer Behandlungszeit von lediglich 15 Minuten keine zeitgemäße und effektive physiotherapeutische Behandlung nach aktuellem Stand der Medizin durchführen läßt, wenngleich die Honorare der gesetzlichen Krankenkassen unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten kaum eine längere Behandlungszeit rechtfertigen! Auch kommen in unserer Praxis selbst die gesetzlich versicherte Patienten in den Genuss einer mindestens 20 minütigen Behandlungszeit, so dass die Berechnung auf der Grundlage der vorgeschriebenen 15 Minuten für uns ausscheidet.

Schlussfolgernd können wir also festhalten, dass Honorare für die Position “Manuelle Therapie”, die sich unterhalb der Grenze von EUR 42,85 bewegen, als absolut angemessen gelten können.




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